Uta Herzog 3

Betreuungsbüro Uta Herzog
rechtliche Betreuungen gem.§ 1896 BGB, Verfahrenspflegschaften

Da rechtliche Betreuungen mein Arbeitsschwerpunkt sind, möchte ich dieses Arbeitsfeld hier kurz vorstellen:

Betreuungen werden grundsätzlich vom Amtsgericht festgesetzt und ersetzen auf flexiblere und für den Betroffenen bessere Weise die frühere Vormundschaft.
Wichtige Gesetze hierzu: Insbesondere §§ 1896, 1897 BGB

Rechtliche Betreuung ist eine Arbeitsform von Beratung, Unterstützung und Vertretung behinderter Menschen auf der Basis psychosozialer und rechtlicher Kompetenzen. Viele Betreute befinden sich in einer Lebenskrise- Ziel ist, gemeinsam eine bessere Lebensperspektive zu erarbeiten und umzusetzen.

Juristisches, medizinisches, pädagogisches und betriebswirtschaftliches Wissen bilden die Grundlage der hochkomplexen Betreuungsarbeit.

Voraussetzung für die Betreuerbestellung ist zum einen eine sogenannte „Anlasserkrankung“, z.B. Demenz, Suchterkrankung, psychische Erkrankung, sowie die Unfähigkeit, infolge dieser Erkrankung/ Behinderung seine Angelegenheiten selbst erledigen zu können.

Der Begriff „Betreuer“ sorgt vielfach für Verwirrung. Nicht tatsächliche Betreuungsleistungen sind hier gemeint, wie etwa: Besuchsdienste, Fahrdienste. Pflegeverrichtungen, Begleitung zum Arzt u.s.w., sondern:

RECHTLICHE Betreuung, also gesetzliche Vertretung!

Beispiele:

    Anträge stellen und verfolgen (d.h. wenn notwendig Widerspruch, Klage) etwa für Sozialleistungen wie Renten, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Übergangsgeld, Krankengeld, Pflegegeld, Bafög, Kindergeld u.s.w.
    Spezielle Anträge, z.B. Reha- Anträge, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfen zur Ermöglichung von Pflege im häuslichen Umfeld u.s.w.

    Regeln von Bankangelegenheiten.

    Falls erforderlich, Einwilligungen in medizinische Untersuchungen und Eingriffe.

Und es gibt noch sehr viel mehr.

Wird konkrete Hilfe benötigt, etwa pflegerische oder hauswirtschaftliche Hilfe, auch „Hilfe nach Maß“, welche der Integration behinderter Menschen zur Teilhabe dient und Heimversorgung verhindern kann, hat der rechtliche Betreuer in der Regel die Möglichkeit, die entsprechenden Verträge für den Betreuten abzuschließen, wenn der Betreute dazu nicht selbst in der Lage ist.

Rechtliche Betreuung ist also: Rechtsfürsorge.

In Österreich  heißen die gesetzlichen Vertreter Volljähriger „Sachwalter“- ein Begriff, der die Tätigkeit rechtlicher Betreuung treffend benennt -

Das zuständige Amtsgericht (Richter) legt stets bestimmte Aufgabenkreise fest, in denen der Betreuer den Klienten zu vertreten hat, etwa:

Gesundheitsfürsorge

Vermögenssorge

Behördenangelegenheiten

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Der rechtliche Betreuer handelt im Sinne eines Defizitausgleichs: Was der Betreute rechtlich selbst erledigen kann, erledigt er weiterhin.  Ist er nicht dazu in der Lage, handelt der Betreuer, stellvertretend für seinen Klienten. Rechtliche Betreuung heißt also: Keine Entmündigung und keine Vormundschaft mehr!

Die Grenze ist dort, wo zur Vermeidung erheblicher Eigengefährdung vom Amtsgericht eine Schutzmaßnahme angeordnet werden muss (z.B. Unterbringung in Klinik).

Kontakt:

Uta Herzog
Dipl. Sozialarbeiterin/
Sozialpädagogin FH
Niederschlesienstr. 8
67308 Zellertal
Tel:  
06355 - 98 97 55
Fax: 06355 - 98 97 54
Mail:
uta.herzog.kibo@t-online.de

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