Gesundheitsfürsorge: Mögliche Aufgaben
Solange ein betreuter Mensch über ärztliche Untersuchungen und Eingriffe selbst entscheiden kann, ist die Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich. Über die Einwilligungsfähigkeit („Hat der Patient die Art und den Umfang der geplanten Untersuchung/ des Eingriffs verstanden und ist er in der Lage, für sich zu entscheiden“?) entscheidet der behandelnde Arzt.
Der Betreuer kann dann auch gar nicht wirksam an Stelle des einwilligungsfähigen „Patienten“ einwilligen. Nur einer kann wirksam einwilligen: Der Betreute, falls er einwilligungsfähig ist, oder:
Der Betreuer tritt in Erscheinung als gesetzlicher Vertreter, wenn der Klient nicht selbst einwilligen kann. („Defizitausgleich“)
- Ärztliche Versorgung gewährleisten (Hausarzt, Fachärzte, Klinikbehandlung)
- Pflegerische Versorgung gewährleisten
- Arztgespräche
- Einsicht in Patientenakten
- Koordination stationäre/ ambulante Behandlung
- Ggf. Einwilligung in ärztliche Untersuchungen/ Eingriffe
- In Kombination mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bei erheblicher und konkreter Eigengefährdung des Betreuten nach Genehmigung durch das Betreuungsgericht Unterbringung mit Freiheitsentziehung in einer (psychiatrischen) Klinik gem. § 1906 BGB
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